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In welchen Fällen ist eine Baumfällung nötig?

Es gibt viele Gründe, warum Sie einen Baum bei sich Fällen lassen möchten. Bevor Sie zur Tat schreiten, gibt es aber vieles zu beachten, denn wann und welche Bäume Sie auf Ihrem Privatgrundstück fällen dürfen, wird durch die Baumschutzverordnung geregelt. In vielen Fällen müssen Sie eine Fällgenehmigung der Stadt Ulm oder der jeweiligen Gemeinde, wenn Sie in der Umgebung wohnen, einholen. Informieren Sie sich unbedingt über die Details, sonst drohen gegebenenfalls hohe Geldstrafen. Sie können auch Ihre Garten- und Landschaftsbau Firma Ammann Dienstleistungen kontaktieren und wir helfen Ihnen weiter.

Nicht genehmigungspflichtige Fällungen

Generell darf man in der Regel nur in den Monaten von Oktober bis März einen Baum fällen. Es lassen sich Sondergenehmigungen beantragen, z. B. wenn der Baum krank ist oder zu groß ist und eine Gefahr dadurch entsteht. Die Bedingungen für die Pflicht einer Baumfällgenehmigung ist von Stadt zu Stadt bzw. Gemeinde unterschiedlich, jedoch sind in der Regel Obstbäume und Bäume mit einem Stammumfang von unter 60 Zentimeter von der Genehmigungspflicht ausgeschlossen. Nadelbäume sind meist ebenfalls davon befreit. Für Bäume in einem Waldgebiet ist das Landesforstgesetz zuständig, weshalb hier keine Fällgenehmigung der Stadt bzw. Gemeinde eingeholt werden muss. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann sollten Sie sich auf jeden Fall bei Ihrer zuständigen Behörde erkundigen und die für Ihren Wohnort geltende Baumschutzverordnung einsehen. Für die Stadt Ulm finden Sie alle wichtigen Informationen hier: https://www.ulm.de/global/datenpool/dienstleistungen/baumfällgenehmigung-beantragen. Schon bei minimalen Messdifferenzen des Stammumfangs können Vertreter-innen der zuständigen Behörde penibel auf 60 Zentimeter bestehen und wenn der Baum bereits gefällt ist, kann Sie das teuer zu stehen kommen. Deshalb im Zweifel lieber erst nachfragen und dann handeln.

Baumfällgenehmigung einholen

Fällt der betroffene Baum mit seinen jeweiligen Eigenschaften oder als seine Art unter die für den Standort geltende Baumschutzverordnung, so ist eine Fällgenehmigung vor jeder Baumfällung zu beantragen. Diese hat die zuständige Behörde in Ulm zu erteilen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Der Baum ist krank,
  • Er stellt eine Gefahr für Personen oder Sachen dar,
  • Der Baum hat überwiegend seine ökologische Funktion verloren,
  • Er stört die Durchführung von Denkmalschutzmaßnahmen,
  • Der Baum kann keine arttypische Entwicklung aufgrund des aktuellen Standorts entwickeln,
  • Eine zulässige Grundstücksnutzung durch den Baum verhindert wird,
  • Die Entwicklung weiterer Baumbestände durch den Baum behindert wird.

Selbst mit der Pflicht der Erteilung der Baumfällgenehmigung unterliegen Sie der Beweispflicht! Das heißt, Sie müssen der Behörde in Ulm bei Ihrer Antragstellung nachweislich darlegen, dass es sich um einen der oben genannten Gründe handelt, die eine Fällgenehmigung rechtfertigen. 

Als nächstes kommt es in der Regel zu einem Vorort-Termin, bei dem der Baum in begutachtet wird, um Ihre Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Beurteilung der angemessenen Gründe liegt immer im Ermessen der zuständigen Behörde.

Insbesondere bei größeren und großen Bäumen ist es ratsam bis notwendig, dass Sie einen professionellen Dienstleister engagieren. Die Kosten hierfür liegen ungefähr zwischen 800 und 4500 Euro. Diese werden von Transportation und Maschinen, die für die Baumfällung benötigt werden beeinflusst.